AGB

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Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

Folgende AGBs sind Bestandteil für alle zwischen der Converm GmbH (nachfolgend Agentur genannt) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.

Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang (spät. binnen 3 Werktagen) widerspricht. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGBs entsprechen. Diese AGBs gelten im Übrigen ferner für die per Fax oder E-Mail nach Vertragsschluss zugesandten Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.0 Angebot und Abwicklung

1.1 Von Beginn jeder kostenverursachenden Maßnahme wird grundsätzlich dem Auftraggeber durch die Agentur in schriftlicher Form ein Kostenvoranschlag unterbreitet, welcher durch den Auftraggeber freigegeben (Auftragserteilung) werden muss. Kleinere Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 350,- Euro sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte, bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit auch keiner vorherigen Genehmigung.

1.2 Besprechungsprotokolle, welche von der Agentur übersendet werden, sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht (2 Werktage).

1.3 Der Auftraggeber bevollmächtigt die Agentur Aufträge zur Produktion von Werbemitteln (Flyer, Plakate, etc.), an deren Erstellung die Agentur mitgewirkt hat, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers nach Klärung aller Details, zu erteilen, insbesondere dann, wenn diese zur Auftragserfüllung notwendig sind (Fremdleistung). Sollten in diesem Wege Mengenrabatte oder andere Staffelungen in Anspruch genommen werden, werden diese bei Nichterfüllung der Nachlassvoraussetzungen dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, welche sofort zur Zahlung fällig wird. Eine Haftung für mangelnde Leistung des Werbeträgers (Fremdleister) haftet die Agentur im Übrigen nicht.

1.4 Der Auftraggeber legt der Agentur vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor bzw. erklärt schriftlich die Freigabe des vorgelegten Datensatz bzw. Entwurf/Reinzeichnung.

1.5 Die Agentur ist berechtigt, die Arbeiten einem Dritten zu übertragen oder eben selbst auszuführen.

1.6 Dem Auftraggeber als Entwurf vorgelegten Vorlage bzw. Muster, Skizzierung etc. pp. gilt erst dann als verbindlich und somit realisierbar, wenn die Agentur die Realisierungsmöglichkeit erst schriftlich bekannt gibt.

2.0 Urheberrecht und Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt

2.1 Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, sodass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Eine Prüfung von Seiten der Agentur erfolgt nicht. Sollte die Vorlage, die Datei, die Daten etc. pp. nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur für Ansprüche Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten und Dateien sowie der eingerichteten Domain von allen Ersatzansprüchen frei.

2.2 Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen für sich selbst zu fertigen um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen etc. pp. kommen, kann die Agentur hierfür nicht in die Haftung genommen werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten.

2.3 Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzugreifen bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der Auftraggeber die Verantwortung.

2.4 Sollten Mängel, Beschädigungen oder dergleichen bei Datenträger vorliegen, ist auch hier die Agentur haftungsmäßig nicht belangbar außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.5 Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen können.

2.6 Für den Fall des Datenverlustes bei der Agentur, trotz stetigen Backup- Systems, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich der Agentur zur Verfügung zu stellen.

2.7 Reinzeichnungen, Skizzen sprich Entwürfe sowie fertige Daten und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.8 Vorgelegte Vorlagen, Entwürfe oder Reinzeichnungen, Daten, Texte etc. pp. dürfen ohne schriftliche Freigabe der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion, abgeändert oder verwendet werden. Jegliche Nachahmung ist ohne schriftliche Freigabe durch die Agentur unzulässig. Bei Verstoß hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Sollte nachweisbar ein höherer Schaden eingetreten sein, behält sich die Agentur vor, diesen Höheren Schaden zu fordern.

2.9 Nach Ausgleich sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und somit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber wird die Agentur dem Auftraggeber die Nutzungsrechte der in Auftrag gegebenen Arbeit in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist (einfaches Nutzungsrecht). Im Zweifel erfüllt die Agentur die Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer.

2.10 Die Vorlagen, Dateien, Entwürfe und fertigen Reinzeichnungen etc. pp. bleiben im Übrigen im Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht und eine Aufbewahrungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben. Die Originale sind daher nach angemessener Frist vom Auftragsgeber zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.

2.11 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.

2.12 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.

2.13 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden (gilt auch für Internetseiten).

2.14 Die Agentur ist jederzeit, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt hat, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

2.15 Lieferverpflichtungen bzw. Übersendung sind dann erfüllt, sobald die Arbeit bzw. die Leistung zur Versendung gelangt ist.

2.16 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

3.0 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

3.1 Die Agentur genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

4.0 Vergütung

4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, event. Künstlersozialabgaben, auch nachträglich entstehende Abgaben etc. pp. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.

4.2 Die Vergütung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Ablieferung der Daten, Dateien, Bilder, etc. pp. fällig und zwar in voller Höhe, sprich zahlbar ohne Abzug.

4.3 Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für die Agentur bedeutet, ist die Agentur berechtigt, Vorschussrechnung und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden.

4.4 Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von der Agentur vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.5 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

4.6 Die Agentur behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte, Skizzen, Reinzeichnungen etc. pp. bis zur endgültigen Zahlung des Auftraggebers vor. Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über.

4.7 Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

4.8 Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es der Agentur gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.

4.9 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber allein zu vertreten hat, zum Beispiel Nichtzahlung der Vorschussrechnung, Verzug bei der Beibringung von Unterlagen etc. pp. so erhöht sich der Nettoauftragswert um 30 % bei Verzug von 1 Monat und um 75 % bei Verzug von 3 Monaten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche darüber hinaus geltend machen.

4.10 Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag (wie z. B. Fotoshooting) vor Beginn des Projektes, berechnet die Converm GmbH dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.

4.11 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.12 Abänderungen von fertigen Werken, Umarbeitung von Reinzeichnungen, Drucküberwachung, Qualitätskontrolle etc. pp. stellen Sonderleistungen dar, welche nach zeitlichem Aufwand abgerechnet und somit gesondert berechnet werden. Die Höhe des Stundensatzes bedarf einer gesonderten Absprache, hilfsweise wird der Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD hinzu gezogen.

4.13 Wie unter Ziffer 1.3 bereits festgehalten, bevollmächtigt der Auftraggeber die Agentur notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. pp. zu ordern, welche zur Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.

5.0 Gewährleistung und Haftung

5.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen Dokumente, Daten, Bilder sprich Vorlagen etc. pp. sorgfältig zu behandeln.

5.2 Ausgeschlossen ist jede Art von Schadensersatzansprüchen, wenn die Agentur und/oder deren gesetzliche Vertreter bzw. die Erfüllungsgehilfen der Agentur leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Handlung und/oder bei Vorsatz. In diesem Falle ist die Haftung auf Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

5.3 Eine Haftung der Agentur, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen / Fremdleistungen gegeben hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ersatzansprüchen diesbezüglich frei.

5.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Werbeagentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. pp. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn die Agentur im Laufe der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter der Agentur die Kosten hierfür der Auftraggeber.

5.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen etc. pp. entfällt jede Haftung der Agentur. Darüber hinaus bestätigt der Auftraggeber mit der Freigabe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Werkes.

5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur zu unterbreiten. Bei einer verspäteten Rüge wird das Werk als mangelfrei betrachtet. Gleiches gilt auch für Teilergebnisse.

5.7 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Werbeagentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.

5.8 Soweit Leistungen von Dritten betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt die Agentur keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen von Fremdanbietern angeboten werden.

6.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

6.2 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Eschbach. Ist der Kunde Kaufmann, gilt als Gerichtsstand Freiburg.